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Wer ist zur Prüfung berechtigt?
Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen durchführen:
- Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes
- akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
- staatlich autorisierte Anstalten
- Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse
- der Betriebsanlageninhaber selbst, wenn er geeignet und fachkundig ist
Wichtig: Auch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige und der Betriebsanlageninhaber selbst dürfen die Prüfung durchführen! Wie oft ist zu prüfen?
Sofern im Genehmigungsbescheid nicht andere Fristen festgesetzt sind, betragen diese für die Prüfung gemäß § 82b GewO 1994 fünf Jahre. Für Kleinanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359 GewO 1994 unterzogen worden sind, gilt als wiederkehrende Prüfungsfrist sechs Jahre.
Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen.
Wichtig: Bei festgestellten Mängeln ist unter Umständen eine Kopie der Prüfbescheinigung der Behörde zu übermitteln.