Die Prüfung der Betriebsanlage nach § 82 b Gewerbeordnung

Der §82b Gewerbeordnung 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage zur regelmäßigen wiederkehrenden Eigenüberprüfung.

Für die reibungslose Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung sind vor allem vollständige Unterlagen und das Prokjektmanagement von wesentlicher Bedeutung

Wer hat die Prüfung zu veranlassen

  • Jeder Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung selbst zu veranlassen, ohne Aufforderung seitens der Behörde.
  • Der Anlageninhaber ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat (z.B Eigentümer, Mieter, Pächter); er hat auch für die Kosten der Prüfung aufzukommen. Bei juristischen Personen (zB GmbH ) ist dies der gewerberechtliche Geschäftsführer.

Was ist zu prüfen?

Es ist zu prüfen, ob die Anlage mit dem gewerberechtlichen Betriebanlagen-Genehmigungsbescheid übereinstimmt.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • der Genehmigungsbescheid
  • der Betriebsbewilligungsbescheid
  • genehmigte Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
  • Betriebsanlagen-Änderungsbescheide
  • nachträglich erteilte Auflagen
  • ein genehmigtes Sanierungskonzept
  • Bescheide im Sinne § 345 Abs. 8 Z 6 GewO 1994 usw....