Betreuungsformen!

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber/innen für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ihrer Arbeitnehmer/innen durch besonders ausgebildete Präventivfachkräfte zu sorgen.

Ausmaß der Betreuung!

Unternehmen bis 50 Mitarbeiter:

In Arbeitsstätten mit maximal 50 Arbeitnehmer/innen müssen Begehungen durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/in erfolgen

  • mindestens alle zwei Jahre - bei 1 bis 10 Arbeitnehmer/innen
  • mindestens 1 mal im Jahr - bei 11 bis 50 Arbeitnehmer/innen

Unternehmen über 50 Mitarbeiter:

In Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen muss pro Jahr zumindest eine bestimmte Präventionszeit erbracht werden.

  • mind. 40 % der Präventionszeit: Betreuung durch die Sicherheitsfachkraft
  • mind. 35 % der Präventionszeit: Betreuung durch den/die Arbeitsmediziner/in
  • bis zu 25 % der Präventionszeit: Betreuung je nach konkreten betrieblichen Erfordernissen